8/2.1 Das ErbStG

Autor: Wenhardt

Besteuerung des Vermögensübergangs

Mit der Erbschaftsteuer wird der Vermögensübergang besteuert, der sich von Todes wegen vollzieht. Daneben unterliegt auch die Schenkung unter Lebenden der Besteuerung durch das ErbStG.

Beispiel

Erwerber E erbt von seinem Vater ein Grundstück. Daneben gehen aber auch noch abzugsfähige Schulden über.

Lösung

E hat den Vermögensanfall, der aus dem Grundstück besteht, als Erwerb von Todes wegen (Erbanfall; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu versteuern. Die Schulden mindern seine Bereicherung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.

Erbanfallsteuer

Konzipiert ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer. Es wird also die Bereicherung der einzelnen Erwerber besteuert und nicht - wie bei der Nachlasssteuer - der Gesamtwert des Nachlasses.

Gliederung des ErbStG

Das ErbStG gliedert sich in die folgenden fünf Abschnitte:

1. Abschnitt:

Steuerpflicht(§§ 1 - 9 ErbStG)

2. Abschnitt:

Wertermittlung (§§ 10 -13d ErbStG)

3. Abschnitt:

Berechnung der Steuer(§§ 14 -19a ErbStG)

4. Abschnitt:

Steuerfestsetzung und Erhebung(§§ 20 - 35 ErbStG)

5. Abschnitt:

Ermächtigungs- und Schlussvorschriften(§§ 36 -37a ErbStG)

Hinweis

Für die Erstellung der Erbschaftsteuerererklärung gibt die Gesetzesgliederung eine wichtige Hilfe, da man hiernach systematisch vorgehen kann.

Darüber hinaus gibt es noch eine Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Diese betrifft die §§ 33 und 34 EStG.