Autor: Wenhardt |
Mit der Erbschaftsteuer wird der Vermögensübergang besteuert, der sich von Todes wegen vollzieht. Daneben unterliegt auch die Schenkung unter Lebenden der Besteuerung durch das ErbStG.
BeispielErwerber E erbt von seinem Vater ein Grundstück. Daneben gehen aber auch noch abzugsfähige Schulden über. |
E hat den Vermögensanfall, der aus dem Grundstück besteht, als Erwerb von Todes wegen (Erbanfall; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu versteuern. Die Schulden mindern seine Bereicherung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Konzipiert ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer. Es wird also die Bereicherung der einzelnen Erwerber besteuert und nicht - wie bei der Nachlasssteuer - der Gesamtwert des Nachlasses.
Das ErbStG gliedert sich in die folgenden fünf Abschnitte:
1. Abschnitt: | |
2. Abschnitt: | |
3. Abschnitt: | |
4. Abschnitt: | |
5. Abschnitt: |
HinweisFür die Erstellung der Erbschaftsteuerererklärung gibt die Gesetzesgliederung eine wichtige Hilfe, da man hiernach systematisch vorgehen kann. |
Darüber hinaus gibt es noch eine
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