Autor: Wenhardt |
Die einzelnen steuerpflichtigen Tatbestände des Erwerbs von Todes wegen ergeben sich aus § 3 ErbStG.
§ 3 Abs. 1 ErbStG regelt die Erwerbe, die unmittelbar auf den Erblasser zurückgehen, während in § 3 Abs. 2 ErbStG Erwerbe aufgeführt sind, die als vom Erblasser zugewandt gelten und aus diesem Grund wie ein Erwerb von Todes wegen zu berücksichtigen sind. Der Katalog der Erwerbe von Todes wegen ist dabei abschließend (Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 3 Rdnr. 6).
Unter den Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fallen der Erwerb
aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). |
1. Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Variante ErbStG)
Verstirbt eine Person, so gehen deren Vermögen und auch die Schulden als Ganzes auf den Erben oder die Erben über (§ 1922 BGB). Damit kommt es für die Erben zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die entweder durch gesetzliche Erbfolge (sofern der Erblasser nicht oder nicht wirksam testiert hat) oder durch gewillkürte Erbfolge (aufgrund eines Testaments) eintritt.
BeispielDie Witwe W hat einen Sohn S und eine Tochter T. W verstirbt, ein Testament wurde von ihr nicht errichtet. |
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