Autor: Wenhardt |
Sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, gibt es für den Zugewinnausgleich zivilrechtlich zwei Möglichkeiten:
a) | Die erbrechtliche Regelung nach § 1371 Abs. 1 BGB Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht; unerheblich ist hierbei, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben. |
b) | Die güterrechtliche Regelung nach § 1372 Abs. 2 BGB Diese Regelung trifft beispielsweise zu, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist oder sein Erbe bzw. Vermächtnis ausgeschlagen hat. |
Die erbschaftsteuerliche Behandlung richtet sich für die erbrechtliche Regelung nach § 5 Abs. 1 ErbStG und für die güterrechtliche Regelung nach § 5 Abs. 2 ErbStG.
Die Behandlung des § 5 Abs. 1 ErbStG durch die Finanzverwaltung ist insbesondere in den R E 5.1
Die Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner.
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