Autor: Wenhardt |
§ 20 ErbStG enthält die Regelungen zum Steuerschuldner. Diese sehen wie folgt aus:
1. | Für Erwerbe von Todes wegen | Erwerber (Alleinerbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter) |
2. | Für Schenkung unter Lebenden | Erwerber und Schenker |
3. | Für Zweckzuwendungen | der mit der Ausführung Beschwerte |
4. | Für die Ersatzerbschaftsteuer | die Stiftung oder der Verein |
5. | Bei Vorerbschaft | Vorerbe |
Hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Schenkungen bedeutet das, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer schulden und damit Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind. Jeder Gesamtschuldner schuldet dabei die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Absätze 2-7 des § 20 ErbStG enthalten Sonderbestimmungen. Hier gilt im Einzelnen:
Liegt eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vor (§ 4 ErbStG), dann ergibt sich folgende Steuerschuldnerschaft:
Die Abkömmlinge schulden die Erbschaftsteuer in Höhe der auf sie entfallenden Anteile. |
Der Ehegatte ist Schuldner für die gesamte Erbschaftsteuer. |
Der eingetragene Lebenspartner ist ebenfalls Schuldner für die gesamte Erbschaftsteuer. |
Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung für die Erbschaftsteuer aller am Erbfall Beteiligten.
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