8/2.12 Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

8/2.12.1 Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer

§ 20 ErbStG enthält die Regelungen zum Steuerschuldner. Diese sehen wie folgt aus:

§ 20 Abs. 1 ErbStG :

1.

Für Erwerbe von Todes wegen

Erwerber (Alleinerbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter)

2.

Für Schenkung unter Lebenden

Erwerber und Schenker

3.

Für Zweckzuwendungen

der mit der Ausführung Beschwerte

4.

Für die Ersatzerbschaftsteuer

die Stiftung oder der Verein

5.

Bei Vorerbschaft

Vorerbe

Hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Schenkungen bedeutet das, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer schulden und damit Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO sind. Jeder Gesamtschuldner schuldet dabei die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Absätze 2-7 des § 20 ErbStG enthalten Sonderbestimmungen. Hier gilt im Einzelnen:

§ 20 Abs. 2 ErbStG

Liegt eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vor (§ 4 ErbStG), dann ergibt sich folgende Steuerschuldnerschaft:

Die Abkömmlinge schulden die Erbschaftsteuer in Höhe der auf sie entfallenden Anteile.

Der Ehegatte ist Schuldner für die gesamte Erbschaftsteuer.

Der eingetragene Lebenspartner ist ebenfalls Schuldner für die gesamte Erbschaftsteuer.

§ 20 Abs. 3 ErbStG

Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung für die Erbschaftsteuer aller am Erbfall Beteiligten.

Hinweis