Autor: Wenhardt |
§ 13 ErbStG enthält eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen. Grundsätzlich werden diese vom Finanzamt von Amts wegen gewährt, d.h., der Steuerpflichtige muss keinen Antrag stellen. Die Befreiungen kommen sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht zur Anwendung.
Ob die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung gegeben ist, ist zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) zu prüfen. Sofern die entsprechende Voraussetzung zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden (siehe R E 13 Abs. 1
In bestimmten Fällen kann der Erwerber aber auch auf die Steuerbefreiung des § 13 ErbStG verzichten (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Sinnvoll ist dies beispielsweise beim Erwerb von steuerbefreiten oder teilweise steuerbefreiten Gegenständen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG. Denn durch den Verzicht kann der volle Schuldenabzug erreicht werden.
Die einzelnen Befreiungsmöglichkeiten:
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