Autor: Wenhardt |
In § 1 ErbStG werden die steuerpflichtigen Vorgänge, die das ErbStG kennt, geregelt. Im Einzelnen sind dies:
Der Erwerb von Todes wegen | |
Die Schenkungen unter Lebenden | |
Die Zweckzuwendungen | |
Der dreißigjährige Besteuerungsturnus für Familienstiftungen und Familienvereine (Erbersatzsteuer) |
Nur die vorgenannten Vorgänge sind erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Tatbeständen ergeben sich aus §§ 3 - 8 ErbStG. Dagegen wird die Besteuerung von Familienstiftungen und Familienvereinen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG abschließend geregelt. Einzelheiten hierzu können auch den
Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften des ErbStG, die für die Erwerbe von Todes wegen Anwendung finden, auch für Zweckzuwendungen und Schenkungen unter Lebenden. Dagegen sind auf Schenkungen u.a. die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden (vgl. auch R E 1.1
1. | zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; hier ist auf die durch das Gesetz v. 21.12.2020, BGBl I, 3096, geänderte Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten hinzuweisen, siehe § 10 Abs. 6 ErbStG); |
2. | zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG); |
3. |
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