Autor: Wenhardt |
§ 6 ErbStG regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft. Zivilrechtlich erben sowohl der Vorerbe wie auch der Nacherbe vom Erblasser.
BeispielVater V will, dass seine Tochter T ihn beerbt. Er möchte aber nicht, dass bei deren Tod der Ehemann der T das Vermögen von V erhält. |
V kann die T zur Vorerbin einsetzen (§ 2100 BGB) und deren Sohn S als Nacherben. Verstirbt die T, dann erhält S das Vermögen von V.
Hiervon weicht das Erbschaftsteuerrecht ab. § 6 ErbStG gliedert sich dabei wie folgt:
Absatz 1: Hier wird bestimmt, dass der Vorerbe als Erbe gilt. |
Absatz 2: Hier werden die erbschaftsteuerlichen Folgen festgelegt, die sich für den Nacherben ergeben, wenn der Nacherbfall durch den Tod (§ 2106 BGB) des Vorerben eintritt. |
Absatz 3: Geregelt werden die Folgen, wenn der Nacherbfall vor dem Tod des Vorerben (z.B. durch Wiederheirat) eintritt. |
Absatz 4: Angeordnet wird die Gleichstellung von Nachvermächtnissen und von beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnissen mit der Nacherbschaft. Das Gleiche gilt auch für Auflagen (vgl. auch R E 6 Satz 6 |
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