8/2.8 Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

8/2.8.1 Entstehen des Steueranspruchs

Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist in § 9 ErbStG geregelt. Dieser Zeitpunkt hat u.a. Bedeutung für

a)

die persönliche Steuerpflicht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ErbStG),

b)

den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG),

c)

die Berechnung der Zehnjahresfrist im Rahmen der Zusammenrechnung des § 14 ErbStG bei früheren Erwerben.

Beispiel 1

Vater V wendet seiner Tochter T am 01.05.2016 einen Geldbetrag zu. Am 01.03.2024 nimmt V nochmals eine Schenkung (in Form eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) an T vor.

Lösung

Die Zuwendung von V an T ist am 01.03.2024 ausgeführt. Infolgedessen ist eine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG vorzunehmen.

Beispiel 2

Vater V wendet seiner Tochter T am 01.05.2013 einen Geldbetrag zu. Am 01.07.2024 nimmt V nochmals eine Schenkung (in Form eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) an T vor.

Lösung

Die Zuwendung von V an T ist am 01.07.2024 ausgeführt. Dies liegt außerhalb der Zehnjahresfrist. Infolgedessen ist keine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG vorzunehmen.

d)

die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens.

Beispiel