Autor: Wenhardt |
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist in § 9 ErbStG geregelt. Dieser Zeitpunkt hat u.a. Bedeutung für
a) | die persönliche Steuerpflicht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ErbStG), |
b) | |
c) | die Berechnung der Zehnjahresfrist im Rahmen der Zusammenrechnung des § 14 ErbStG bei früheren Erwerben. |
Beispiel 1Vater V wendet seiner Tochter T am 01.05.2016 einen Geldbetrag zu. Am 01.03.2024 nimmt V nochmals eine Schenkung (in Form eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) an T vor. |
Die Zuwendung von V an T ist am 01.03.2024 ausgeführt. Infolgedessen ist eine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG vorzunehmen.
Beispiel 2Vater V wendet seiner Tochter T am 01.05.2013 einen Geldbetrag zu. Am 01.07.2024 nimmt V nochmals eine Schenkung (in Form eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) an T vor. |
Die Zuwendung von V an T ist am 01.07.2024 ausgeführt. Dies liegt außerhalb der Zehnjahresfrist. Infolgedessen ist keine Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG vorzunehmen.
d) | die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens. |
Beispiel |
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