BFH, Urteil vom 01.02.2023 - II R 36/20
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2013 übertrug der Beigeladene zu 1. schenkweise an den Beigeladenen zu 2. Geschäftsanteile an der Klägerin, einer deutschen GmbH.
Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung stellte das Finanzamt gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen u.a. den Wert des Anteils an der GmbH sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens fest.
Hierbei vertrat das Finanzamt die Auffassung, von der Klägerin geleistete Anzahlungen i.H.v. ca. 3,2 Mio. Euro im Zusammenhang mit einem Verwaltungsneubau sowie i.H.v. ca. 626.000 Euro im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb seien als "andere Forderungen" i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. und damit als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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