2/5 02/2023 - 157. AL

2/5.1 Nachweislast des Steuerpflichtigen für den gemeinen Wert von Grundbesitz

BFH, Urteil vom 17.11.2021 - II R 26/20

Leitsätze des Gerichts

1.: Macht der Steuerpflichtige geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der typisierte Wert, obliegt es ihm nach § 198 BewG, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

2.: Das FG ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grundbesitzwertes einzuholen.

Sachverhalt

Der Lebensgefährte der Klägerin übertrug dieser schenkungsweise das Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Das Gebäude war 1810 errichtet worden und befand sich in sehr schlechtem baulichen Zustand. Im Notarvertrag war der Gebäudewert mit 4.000 Euro angegeben.

Das für die Feststellung zuständige Finanzamt stellte nach den Vorschriften des BewG im Sachwertverfahren den Grundbesitzwert auf 58.359 Euro gesondert fest.

Das Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid blieb erfolglos. Da keine Vergleichswerte vorlagen, sei die Bewertung zutreffend im Sachwertverfahren erfolgt. Ein niedrigerer Grundbesitzwert sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden.