BFH, Urteil vom 23.11.2022 - II R 37/19
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Die Klägerin ist die Nichte der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Weder sie noch die Erblasserin verfügten in Deutschland über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Erblasserin hatte der Klägerin durch Vermächtnis ein in Deutschland belegenes Grundstück zugewandt. Das Vermächtnis wurde 2014 erfüllt und das Grundstück auf die Klägerin übertragen.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest und ging von einer beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG aus, weil es sich bei dem vermachten Grundbesitz um inländisches Vermögen handele.
Die Klägerin argumentierte, ihr sei ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes vermacht worden. Bei diesem Anspruch handele es sich nicht um inländisches Grundvermögen i.S.d. §
Einspruch- und Klageverfahren blieben erfolglos.
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