BFH, Urteil vom 24.08.2022 - II R 14/20
1. | Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. |
2. | Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § |
Der Kläger wendete seiner Tochter im Wege der mittelbaren Grundstückschenkung einen Geldbetrag von 920.000 Euro zum Zweck des Erwerbs einer konkreten Immobilie zu. Die Tochter erwarb das Einfamilienhaus kurze Zeit später zum Kaufpreis von 920.000 Euro.
In seiner Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts ermittelte der Kläger den Grundbesitzwert im Sachwertverfahren mit 518.403 Euro. Vergleichswerte des Gutachterausschusses lagen nicht vor.
Durch Bescheid stellte das Finanzamt - im Wege des Vergleichswertverfahrens - den Grundbesitzwert i.H.v. 920.000 Euro fest. Dabei zog es den tatsächlich gezahlten Kaufpreis für das zu bewertende Objekt heran.
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