2/3 10/2023 - 161. AL

2/3.1 Anspruch des Nacherben auf Erbfallkostenpauschale

BFH, Urteil vom 01.02.2023 - II R 3/20

Leitsätze des Gerichts

1.

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach §  10 Abs.  5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.

2.

Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

2013 verstarb die Tante der Klägerin. Als Vorerbe war deren Ehemann, als Nacherbin die Klägerin berufen.

Wenige Monate später verstarb auch der Ehemann der Tante, wodurch der Nacherbfall eintrat.

Der Klägerin waren aufgrund der Nacherbschaft Kosten i.H.v. 40 Euro entstanden. Hierfür machte die Klägerin den Pauschbetrag nach §  10 Abs.  5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG geltend.

Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft fest, den Pauschbetrag berücksichtigte es nicht.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt. Der Pauschbetrag sei auch der Klägerin zu gewähren, weil dieser Kosten i.S.d. Vorschrift entstanden sind. Sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben könne der Pauschbetrag zugutekommen, denn es lägen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbfälle vor.