Aufhebung der Bindungswirkung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils

Gemeinschaftliches Testament

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Kopf und Nr. 1-3 wie Muster 3/4.10.3.1, dann wie folgt weiter:

4.    Bindung

Sämtliche Verfügungen sind wechselbezüglich und können daher nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden.

5.    Pflichtteilsklausel

Wenn einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil gegen den Willen des Überlebenden in einer Weise geltend macht, die den Verzug begründet, so entfällt die Bindungswirkung insoweit, als der Überlebende hinsichtlich dieses Abkömmlings die vorstehend angeordnete Erbeinsetzung aufheben oder beliebig abändern kann, auch zugunsten Dritter.

6.    Schlussbestimmungen

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Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben