Erbeinsetzung der Kinder - gegenseitiges Nießbrauchsvermächtnis der Ehegatten

(Urkundseingang bzw. Vorbemerkungen beim eigenhändigen Testament)

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Gemeinschaftliches Testament

1.    Widerruf bzw. Aufhebung früherer Verfügungen

Vorsorglich widerrufen wir alle von uns bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen. Geschlossene Erbverträge heben wir hiermit auf. Es soll daher nur noch das Nachfolgende gelten.

2.    Erbeinsetzung

Jeder von uns setzt hiermit unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben sind jeweils die Abkömmlinge der Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

3.    Vermächtnis

Der Erstversterbende von uns beschwert jedoch seine Erben mit folgendem Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten: