Pflichtteilsstrafklausel (sog. Jastrow'sche Klausel)

Gemeinschaftliches Testament

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Kopf und Nr. 1-3 wie Muster 3/4.10.3.1, dann wie folgt weiter:

4.    Bindung

Sämtliche Verfügungen sind wechselbezüglich und können daher nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden.

5.    Pflichtteilsklausel

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil in einer Weise verlangen, die den Verzug begründet, dann ist er mit dem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von jeglicher Erbfolge einschließlich angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen. Die übrigen Abkömmlinge, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben, erhalten in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils nach dem Ableben des Erstversterbenden ein Vermächtnis, das ihnen aufschiebend bedingt mit dem Tod des Überlebenden anfällt und ebenfalls mit dessen Tod fällig wird (ggf. Verzinsung).

6.    Schlussbestimmungen

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