Benennung eines Vormunds für Kinder

Für den Fall, dass eines oder mehrere unserer Kinder bei dem Tod des Überlebenden von uns oder bei unserem gleichzeitigen Versterben noch minderjährig sind, benennen wir Herrn ..., wohnhaft in ..., als Vormund unserer Kinder. (1)

Sollte der Benannte sein Amt nicht antreten oder antreten können, benennen wir als Ersatzvormund Herrn ..., wohnhaft in ....

Der Vormund soll von den in den §§ 1852-1854 BGB bezeichneten Verpflichtungen und Beschränkungen befreit sein. (2)

Zu (1):

Nach §  1777 Abs.  13, §  1776 BGB können die Eltern mindestens eines minderjährigen Kindes in einer Verfügung von Todes wegen einen Vormund für ihr Kind benennen. Benennen die Eltern unabhängig voneinander verschiedene Personen als Vormund, so gilt nach §  1776 Abs.  2 BGB die Benennung durch den zuletzt versterbenden Elternteil, nicht aber die zeitlich letzte Benennung. Das Benennungsrecht der Eltern erfasst nach § 1782 BGB auch das Recht, bestimmte Personen von der Vormundschaft auszuschließen. Daran soll sich das Vormundschaftsgericht halten.

Zu (2):

Unter den Voraussetzungen des §  1856 BGB kann der Vormund von den gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen der §§ 1852-1855 BGB befreit werden. Dabei handelt es sich um

-   die Möglichkeit, einen Gegenvormund auszuschließen und

-   die Möglichkeit der Befreiung von der Hinterlegung, der Sperrung sowie der Rechnungslegungspflicht.