Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser
den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne
einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden, §§ 1940, 1941 BGB. Der
Erblasser kann die Person, an die der Erbe oder Vermächtnisnehmer leisten soll,
selbst bestimmen. Hat er diese Bestimmung nicht getroffen, bestimmt der
Beschwerte oder der Dritte die Person des Begünstigten nach freiem Ermessen.
Gegenstand
einer Auflage kann zwar jedes Tun oder Unterlassen sein, das zum Gegenstand
eines Schuldverhältnisses gemacht werden kann. Dem Erblasser ist es aber nicht
möglich, im Wege der Auflage vom Beschwerten ein Verhalten zu verlangen, das
nur ihn selbst betrifft. Wenn der Erblasser hier "wünscht", dass der Sohn
zukünftig nicht mehr spielt, ist dies nicht Gegenstand einer Auflage. Daher ist
zu prüfen, ob in dem Wunsch möglicherweise eine Bedingung liegt.
Wird
die Vollziehung der Auflage durch einen Umstand unmöglich, den der Beschwerte
zu vertreten hat, ist er nach § 2196 Abs. 1 verpflichtet, die Zuwendung
nach Bereicherungsrecht insoweit herauszugeben, als sie für die Erfüllung der
Auflage hätte verwendet werden sollen.