Ablehnung der Vollmachtsvorlage

 

 

 

Staatsanwaltschaft...

(Anschrift)

In der Strafsache

gegen    ...

wegen   ...

Az.         ...

wurde ich auf meinen Akteneinsichtsersuchen vom ... mit Telefax vom ... darum gebeten, eine "schriftliche Vollmacht" (gemeint: Vollmachtsurkunde) vorzulegen.

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde durch den Verteidiger ist nicht erforderlich (allg. Ansicht, vgl. nur KK/Willnow, § 147 Rdnr. 3 m.N.; LG Oldenburg, StV 1990, 59; LG Cottbus, StraFo 2002, 233; OLG Jena, VRS 108, 276; siehe auch BVerfG, NJW 2012,  141). Eine besondere Form für die Beauftragung des Verteidigers ist nicht vorgeschrieben (statt aller Meyer-Goßner/Schmitt, Rdnr. 9 Vor. § 137; OLG Hamm, AnwBl 81, 31) und auch ein generelles Schriftformerfordernis für Vollmachten i.S.d. §§ 164 ff. BGB existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, NStZ-RR 1998, 18) genügt für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses bereits die Verteidigungsanzeige, da darin die konkludente Versicherung zu sehen ist, bevollmächtigt worden zu sein.

Dennoch habe ich ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Bei der anwaltlichen Versicherung handelt es sich bekanntlich um eine besondere Form der Glaubhaftmachung.

Auch die Gewährung von Akteneinsicht hängt nach der Rechtsprechung des BGH nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ab. So heißt es in BGHSt 36, 259 :