Autor: Staub |
Kurzüberblick
Nach § 247 Satz 2, 2. Alt. StPO kann der Angeklagte bei der Vernehmung erwachsener Zeugen aus dem Sitzungszimmer vorübergehend entfernt werden. Umstritten ist die Anwendung dieser Vorschrift, wenn ein V-Mann bzw. verdeckter Ermittler in Abwesenheit des Angeklagten vernommen werden soll. |
Die Vorschrift des § 247 Satz 2, 2. Alt. StPO findet auf V-Leute eigentlich keine Anwendung, denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen Nachteile für die Gesundheit von Opfern von Straftaten abgewendet werden (BGH, Urt. v. 09.09.1981 - 2 StR 406/81, NStZ 1982, 42) und V-Leute sind Zeugen, die keine Opfer von Straftaten sind. Bei V-Leuten geht es um deren Schutz und dafür gibt es die Zeugenschutzregelungen des § 68 StPO, denn diese verhindern die Angabe von persönlichen Daten. |
Sachverhalt
Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung bei der Vernehmung von erwachsenen Zeugen für einen verdeckten Ermittler bzw. V-Mann. Die Verteidigung sieht die Voraussetzungen des § 247 Satz 2, 2. Alt. StPO als nicht gegeben an und beanstandet die Vorgehensweise des Gerichts.
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, inwieweit die gerichtliche Praxis die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung eines verdeckten Ermittlers oder eines V-Manns für rechtmäßig erachtet.
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