7.2.2 Erstes Mandantengespräch bei einem Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr

Autor: Dahmen

Kurzüberblick

A7.37

Die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StPO kann aufgrund einer erfolgreichen Teilnahme an einem verkehrstherapeutischen Kurs4)

oder eines länger andauernden vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis5) entfallen, sofern dadurch ein Einstellungswandel bei dem Mandanten eingetreten und der Eignungsmangel behoben ist, wobei auch wirtschaftliche und berufliche Nachteile während der führerscheinlosen Zeit den Einstellungswandel bewirkt haben können.6) Die Indizwirkung entfällt auch, wenn mit einer Wiederholung einer Tat nicht zu rechnen ist, weil die Tat persönlichkeitsfremde Züge aufweist und in einer Ausnahmesituation begangen worden ist.7)