8.1.1 Dauer der Sperrfrist

Autor: Revilla

8.1.1.1 Grundsätze der Bemessung

A8.4

Nach § 69a Abs. 1 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperre sechs Monate und das Höchstmaß fünf Jahre. Eine lebenslange Sperre kann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

A8.5

Ist in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden, so beträgt das Mindestmaß der Sperre ein Jahr69a Abs. 3 StGB). Es wird vom Tattag bis zum Tag der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zurückgerechnet.

A8.6

Bei der Bemessung der Sperrfrist soll eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit erfolgen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Kapitel A7) stellt nach § 61 Nr. 5 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar. Die Dauer der Sperrfrist hängt deshalb nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab.1)

Entscheidend ist die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Grad der vom Täter ausgehenden Gefährlichkeit. Das Schwergewicht hat dabei bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu liegen.2)