8.1.5 Ausnahmen von der Sperre

Autor: Revilla

8.1.5.1 Ausnahme in Strafbefehl und Urteil

A8.37

Gemäß § 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht Ausnahmen von der Sperre (nicht von der Entziehung) für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen anordnen, wenn dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird. Anders als bei einem Fahrverbot gem. § 44 StGB, bei dem bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden können, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst insgesamt. Lediglich eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen wird von der Sperre für die Neuerteilung ausgenommen. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen erteilen darf.39)

Hinsichtlich der Frage der charakterlichen Ungeeignetheit verbleibt es trotz Ausnahme von der Sperre bei der eigenen Prüfungspflicht (vgl. Rdnr. C3.6). Bei einer Weigerung der Behörde müsste der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Es ist also keineswegs sichergestellt, dass der Mandant die z.B. für seine Berufsausübung dringend erforderliche Art von Kraftfahrzeugen zeitnah wieder führen darf.

A8.38