8.1.0 Allgemeines

Autor: Revilla

A8.1

Entzieht das Gericht gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis, bestimmt es nach § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Vor Ablauf dieser Sperrfrist darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Lässt sich eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vermeiden, sollte der Verteidiger im Interesse seines Mandanten auf eine möglichst kurze Sperrfrist hinwirken. Aufgrund der weitgehend schematischen Bestimmung der Sperrfrist durch die Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte ist dies nicht immer leicht. Einlassungen, mit denen fundiert begründet wird, weshalb in einem konkreten Fall eine kürzere Dauer der Sperrfrist angemessen wäre, bleiben im Ermittlungsverfahren oft ungehört.

A8.2

Häufig weicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte individuelle Beurteilung in der erstinstanzlichen Praxis vielmehr einer schematischen Prognose. Auf Seiten der Staatsanwaltschaften bzw. Amtsanwaltschaften ist mitunter ein strenges Festhalten an bestimmten Taxen zu verzeichnen. Dem Massenphänomen Trunkenheit im Verkehr wird mit einer summarischen Prüfung ähnlich wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren begegnet.

A8.3