8.1.7 Vorzeitige Aufhebung der Sperre

Autor: Revilla

A8.46

Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre durch das Gericht lässt § 69a Abs. 7 StGB zu. Eine solche Aufhebung kommt in Betracht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hauptanwendungsfall ist die Teilnahme an einem Kurs oder Seminar für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer. Teilweise wird eine Anerkennung des Kursleiters nach § 36 Abs. 6 FeV verlangt.61)

A8.47

Auf diese Weise wird i.d.R. eine Abkürzung um ein bis drei Monate erreicht. Allerdings ist zu beachten, dass nach h.M. keine Aufhebung für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt begehrt werden kann. § 69a Abs. 7 StGB gestattet keine Sperrfristverkürzung, die nicht zu einer sofortigen Aufhebung der Sperre führt.62)

Dies macht das Instrument für den Täter in der praktischen Anwendung aufgrund der Bearbeitungszeiten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis mitunter wertlos.

Hinsichtlich der Sperrfristabkürzung existiert jedoch eine unterschiedliche Praxis der Gerichte. Es empfiehlt sich daher zu ermitteln, wie das betreffende Amtsgericht die Sperrfristabkürzung konkret handhabt.

Beispiel