8.1.2 Beginn der Sperrfrist

Autor: Revilla

A8.32

Gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB beginnt die Sperrfrist mit der Rechtskraft des Urteils bzw. des Strafbefehls der dem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt ist (§ 410 Abs. 3 StPO). Bei der Berechnung der Sperre ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aber nur in den selteneren Fällen abzustellen, in denen die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wurde oder der Führerschein nicht verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt war. Ist eine der genannten vorläufigen Maßnahmen dagegen erfolgt, ist bei der Ermittlung der Frist aber nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StPO die Zeit als verstrichen einzurechnen, die seit dem Tag der letzten tatrichterlichen Entscheidung vergangen ist.30)

A8.33

Im Strafbefehlsverfahren ist diese letzte tatrichterliche Entscheidung der Erlass des Strafbefehls. Für die Berechnung der Sperrfrist ist dann der Tag, an dem der Strafbefehl durch das Gericht erlassen wurde, maßgeblich.31)

Strafbefehle enthalten auf der letzten Seite i.d.R. links unten das Datum des Erlasses und rechts unten das meist spätere Datum der Ausfertigung.