8.1.6 Beschränkung des Rechtsmittels

Autor: Revilla

A8.45

Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die hieran anknüpfende Rechtsfolgenentscheidung bilden.58)

Eine weitere Beschränkung auf die Sperre innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist dagegen i.d.R. unzulässig.59)

Hinweis