8.1.3 Isolierte Sperre

Autor: Revilla

A8.35

Gemäß § 69a Abs.1 Satz 3 StGB ordnet das Gericht eine isolierte Sperrfrist an, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hatte. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat also bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.33)

Handelt es sich nicht um eine Katalogtat gem. § 69 Abs. 2 StGB, ist eine einzelfallbezogene Begründung vorzunehmen.34) Das Tatgericht hat eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. dazu Rdnr. A7.1 ff.).35)

Insbesondere beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG macht es wenig Sinn, den Täter daran zu hindern, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Die Anordnung einer isolierten Sperre kommt bei einem Verstoß nach § 21 StVG auch deshalb in der Praxis eher selten vor und steht dann meist im Zusammenhang mit gleichzeitig begangenen schwereren Nichtkatalogtaten.

33)

BGH, Beschl. v. 17.02.2004 - , NStZ 2004, .