8.1.4 Selbständige Sperre

Autor: Revilla

A8.36

Läuft bereits eine Sperre, und ist eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich, ist eine weitere selbständige Sperre ab Rechtskraft des neuen Urteils anzuordnen.36)

Bei möglicher Gesamtstrafenbildung ist eine neue Gesamtprognose anzustellen.37) Wird der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, ist eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Sperre zu laufen beginnt.38)

36)

Fischer, § 69a StGB Rdnr. 25; Hentschel/König/Dauer, § 69a StGB Rdnr. 13.

37)

Hentschel/König/Dauer, § 69a StGB Rdnr. 12.

38)

BGH, Beschl. v. 27.02.2020 - 4 StR 1/20, juris.