Kapitalabfindung (§ 1585 Abs. 2 BGB)

Nach §  1585 Abs.  2 BGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Abfindung seines Unterhaltsanspruchs in einer Summe verlangen, wenn er einen wichtigen Grund dafür hat und der Verpflichtete durch die Abfindung nicht unbillig belastet wird. Zweck dieser Vorschrift ist, zu einer endgültigen Auseinandersetzung aller Scheidungsfolgen beizutragen. Den Ehegatten werden auch die bei laufenden Unterhaltszahlungen unvermeidbaren Folgeverfahren erspart. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann jedoch den anderen nicht gegen dessen Willen abfinden (vgl. auch BGH v. 19.12.1989 - IVb ZR 91/88, FamRZ 1990, 372).

Die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte wieder heiraten will, wodurch sein Unterhaltsanspruch erlischt (§  1586 BGB), ist kein wichtiger Grund. Als solcher kommt aber eine beabsichtigte Auswanderung, eine Existenzgründung oder die Finanzierung einer Ausbildung in Frage.

Hat der Berechtigte seine unmittelbar bevorstehende Wiederheirat verschwiegen und sich die Abfindung dadurch erschlichen, so kann ein Schadensersatzanspruch nach §  826 BGB gegeben sein (Wendl/Wönne, § 6 Rdnr. 668). Kann von einem Erschleichen nicht die Rede sein, so kann §  812 Abs.  1 Satz 2 BGB in Betracht kommen.