Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

1. Bedeutung des Kinderfreibetrags

Die Erziehung und Versorgung von Kindern führt zu Mehraufwendungen bei den Eltern, die vom Staat zumindest teilweise ausgeglichen werden sollen. Dazu dient einerseits das staatliche Kindergeld, aber auch die Möglichkeit, diese Aufwendungen im Rahmen der Steuerlast der Eltern über die Gewährung von Pauschalabzügen mindernd zu berücksichtigen. Der Kinderfreibetrag des Steuerrechts stellt damit für gutverdienende Eltern eine attraktive Alternative zum staatlichen Kindergeld dar. Beide Leistungen werden allerdings nicht nebeneinander gewährt, sondern nach dem Günstigkeitsprinzip alternativ.

Der Kinderfreibetrag stellt auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes ab und bildet damit auch den Ausgangspunkt für die Festlegung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Dieser wird zwar durch eine Verordnung festgelegt, orientiert sich aber am Kinderfreibetrag.

Neben dem Kinderfreibetrag zur Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums enthält § 32 Abs. 6 EStG auch einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von nach wie vor 1.464 € pro Elternteil bzw. bei zusammenveranlagten Eltern und bei Alleinerziehenden 2.928 €. Dieser Betrag wird anders als der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in 2024 nicht angehoben.

2. Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag