Kinderzulagen/Kinderzuschüsse

Kindbezogene wiederkehrende Leistungen sind wie Kindergeld zu behandeln, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen (§ 1612c BGB). Dies betrifft die in § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 4 Abs. 1 BKGG aufgeführten Kindergeldsurrogate, nämlich

Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 217 Abs. 3 SGB VII),

frühere Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 270 SGB VI a.F.),

Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind, sowie

Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Der in § 65 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 1 BKGG enthaltene Katalog der anrechenbaren Leistungen ist abschließend. Er kann nicht auf andere kindbezogene Leistungen, wie etwa auf Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgung oder auf kindbezogene Bestandteile von Dienst- oder Versorgungsbezügen von Beamten erstreckt werden.