Ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wird Familien mit unverheirateten Kindern bis 25 Jahren gewährt, um zu verhindern, dass diese nur durch den Bedarf der Kinder hilfebedürftig i.S.d. SGB II werden. Im Ergebnis sollen also die Eltern oder Elternteile mit Kindern entlastet werden, die selbst über ausreichendes Einkommen verfügen, aber durch den Bedarf der Kinder sozialleistungsberechtigt würden. Als gesetzgeberischer Zweck der Regelung kann die Verhinderung von sozialrechtlicher Bedürftigkeit gesehen werden (so auch Klinkhammer, FamRZ 2004,
Der Bezug ist - abweichend vom Kindergeld - an die Eltern gebunden.
Im sozialrechtlichen Kontext ist der Kinderzuschlag dagegen eindeutig als Einkommen des Kindes zu bewerten gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
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