Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)

1. Zweck der Regelung

Ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wird Familien mit unverheirateten Kindern bis 25 Jahren gewährt, um zu verhindern, dass diese nur durch den Bedarf der Kinder hilfebedürftig i.S.d. SGB II werden. Im Ergebnis sollen also die Eltern oder Elternteile mit Kindern entlastet werden, die selbst über ausreichendes Einkommen verfügen, aber durch den Bedarf der Kinder sozialleistungsberechtigt würden. Als gesetzgeberischer Zweck der Regelung kann die Verhinderung von sozialrechtlicher Bedürftigkeit gesehen werden (so auch Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909; OLG Brandenburg v. 04.03.2013 - 9 UF 188/12, BeckRS 2013, 996). Folglich scheidet ein Kinderzuschlag aus, wenn die Familie ohnehin Leistungen nach dem SGB II bezieht, denn der Zweck des Kinderzuschlags besteht gerade darin, den SGB-II -Bezug zu verhindern. Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind sind demgegenüber unschädlich.

Der Bezug ist - abweichend vom Kindergeld - an die Eltern gebunden.

Im sozialrechtlichen Kontext ist der Kinderzuschlag dagegen eindeutig als Einkommen des Kindes zu bewerten gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II.

2. Höhe des Kinderzuschlags, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Befreiung von Kita-Gebühren