Kleiderzulage zur Rente (§ 15 BVG)

1. Zweck und Höhe der Leistung

Die Zulage für Kleiderverschleiß wird nach § 15 BVG an Beschädigte gewährt, deren anerkannte Schädigungsfolgen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche verursachen. Der monatliche Pauschbetrag für die Kleiderzulage beläuft sich nach § 15 BVG auf einen Betrag zwischen 25 € und 166 € und ergibt sich aus der Multiplikation von 2,584 € mit der durch Rechtsverordnung nach § 24a Buchst. b) BVG für den jeweiligen Vergleichstatbestand festgesetzten Bewertungszahl.

2. Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Leistung

Die Kleiderzulage ist sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (so schon BGH, FamRZ 1983, 674). Allerdings führen die Leistungen im Zweifel nicht zu einer Bedarfsdeckung auf Seiten des Berechtigten bzw. zur Steigerung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, denn sie dient nach dem Gesetzeszweck dem Ausgleich erhöhter Aufwendungen und unterfällt damit der (so bereits OLG Hamm, FamRZ 1991, , 1201). Schon die Höhe der Pauschale legt es nahe, dass die Vermutung des Verbrauchs der Kleiderzulage für den aufgrund der Beschädigung erforderlichen Mehrbedarf kaum zu widerlegen sein dürfte, so dass die Pauschale unterhaltsrechtlich regelmäßig als weder bedarfsdeckend noch leistungssteigernd unberücksichtigt bleiben kann.