Unterhaltssachen, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet werden, unterliegen den Bestimmungen des FamFG. Dieses verweist für Ehesachen und für Familienstreitsachen - mithin auch für Unterhaltssachen - in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der ZPO, es enthält jedoch mit § 150 FamFG für Verbundverfahren und mit § 243 FamFG für Unterhaltssachen zusätzliche Bestimmungen.
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