Kostenentscheidung

I. Ab dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren

1. Anwendbarkeit des FamFG auf Unterhaltssachen

Unterhaltssachen, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet werden, unterliegen den Bestimmungen des FamFG. Dieses verweist für Ehesachen und für Familienstreitsachen - mithin auch für Unterhaltssachen - in § 113 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der ZPO, es enthält jedoch mit § 150 FamFG für Verbundverfahren und mit § 243 FamFG für Unterhaltssachen zusätzliche Bestimmungen.

2. Verbundverfahren