Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, dessen Betrieb Kurzarbeit anordnet, hat auf die organisatorische Entscheidung keinen Einfluss. Daher sind Einkommenseinbußen grundsätzlich unterhaltsrechtlich hinzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit durch die vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahme eingeschränkt sein kann. Allerdings müssen in einem solchen Fall alle staatlichen Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer als Ersatz für den Lohnausfall zufließen, und damit insbesondere das Kurzarbeitergeld (wegen der Einzelheiten siehe Stichwort "Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)") bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt werden. Zudem ist zu prüfen, ob die vorübergehende Gehaltseinbuße so wesentlich ist, dass sie sich auf das Jahresdurchschnittseinkommen auswirkt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass während des Bezugs von Kurzarbeitergeld vom Selbstbehalt für einen Nichterwerbstätigen auszugehen ist.
Die Anordnung von Kurzarbeit hat nicht zur Folge, dass der gesteigert Unterhaltspflichtige verpflichtet wäre, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Dies folgt schon daraus, dass die Kurzarbeit ihrem Wesen nach vorübergehend oder branchenüblich ist, wie z.B. im Baugewerbe.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|