Überbrückungsgeld Strafgefangener

1. Grundsätzliche Regelungen

Eine Person, die sich in Strafhaft bzw. in einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befindet, ist nach Maßgabe des § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) zur Ausführung einer geeigneten Arbeitstätigkeit verpflichtet. Dadurch soll u.a. die Resozialisierung gefördert werden. Für die Arbeitstätigkeit wird nach § 43 StVollzG ein gezahlt. Das Arbeitsentgelt steht dem Gefangenen nicht zur freien Verfügung. Vielmehr werden aus diesem Arbeitsentgelt i.d.R. Hausgeld (§ ), Überbrückungsgeld (§ ) und Eigengeld (§ ) gebildet, wobei die Einzelheiten je nach Bundesland variieren können. Die jeweilige Höhe des Überbrückungsgeldes wird durch die Vollzugsbehörden festgelegt. Einzelne Bundesländer, wie z.B. Thüringen, verzichten auf die Bildung von Überbrückungsgeld. Während das Hausgeld dem Gefangenen verbleibt, um damit z.B. Einkäufe in der JVA zu tätigen, dient das Überbrückungsgeld gem. § Abs. dazu, den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, wird das Überbrückungsgeld erst bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt, wobei es mit Zustimmung des Gefangenen auch an seine Unterhaltsberechtigten überwiesen werden kann (§ Abs. ). Zudem ist der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes unpfändbar (§ Abs. ).