Überraschungsentscheidung, Verbot der

Das Verbot der Überraschungsentscheidung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz davor, mit einer Entscheidung überzogen zu werden, bei der das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter trotz der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BGH v. 24.09.2019 - VI ZR 418/18, NJW-RR 2020, 188). Die Beteiligten müssen erkennen können, auf welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt es nach Ansicht des Gerichts ankommt (BVerfG v. 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07, FamRZ 2008, 244; BGH v. 17.09.2015 - XII ZR 263/13, NJW 2015, 3453). Sie müssen erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht ist verpflichtet, den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen. Hierzu bedarf es keines Antrags. Es besteht i.d.R. auch keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BGH v. 24.09.2019 - VI ZR 418/18, NJW-RR 2020, 188).