1. Im Rechtsmittelsystem der ZPO nicht vorgesehen
Bleibt das Gericht untätig, ist ein Rechtsmittel dagegen nach § 252 ZPO nicht gegeben. Denn das Rechtsmittelsystem der ZPO geht davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die angefochten und deren Richtigkeit überprüft werden soll.
2. Rechtslage vor dem 03.12.2011: Untätigkeitsbeschwerde
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2001,
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