Unterhaltsbeihilfe

1. Grundsätze der Leistung

Bei der Unterhaltsbeihilfe handelt es sich um eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese wird denjenigen gewährt, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während einer solchen Verrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Die Leistung findet sich im Kapitel der Kriegsopferfürsorge des BVG und betrifft die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. §§ 49 ff. SGB IX.

2. Umfang der Leistungen

Neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX umfasst die Leistung nach dem BVG u.a. auch Hilfen zur Gründung oder Erhaltung einer selbständigen Arbeit sowie das Übergangsgeld und die Unterhaltsbeihilfe (§ 26 BVG).

Diese Leistungen sind in § 26a BVG geregelt. Sofern der Berechtigte berufstätig gewesen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld, das sich gem. § 26a Abs. 1 BVG nach dem SGB IX ermittelt. Sofern der Berechtigte vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beruflich nicht tätig gewesen ist, erhält er anstelle des Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe (§ 26a Abs. 3 BVG), die sich nach den Grundsätzen der Leistungen für Erziehungsbeihilfen errechnet.

3. Unterhaltsrechtliche Einordnung der Leistung