Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)

I. Ziel der Übergangsvorschrift

Ziel der Übergangsvorschrift ist es, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine schnellstmögliche und umfassende Anwendung des neuen Rechts zu erreichen. Nach wie vor hat die Übergangsregelung nichts von ihrer Bedeutung verloren.

II. Inhalt der einzelnen Übergangsregelungen

1. § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO : Inhaltliche Anpassung an das neue Recht

a) § 36 Nr. 1 EGZPO

Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I, 3189), im Folgenden UÄndG, sind neue rechtliche Vorgaben geschaffen worden, wie z.B. die Änderung der Rangfolge oder die zeitliche Begrenzungsmöglichkeit beim nachehelichen Ehegattenunterhalt. In all diesen Fällen ist es zu keiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, vielmehr werden die tatsächlichen Umstände rechtlich neu bewertet. Um diese Fälle zu erfassen, wurde Nr. 1 der Übergangsregelung geschaffen.

§ 36 Nr. 1 EGZPO erfasst somit Umstände, die vor dem Inkrafttreten des UÄndG bereits bestanden haben, aber durch das Gesetz erst erheblich geworden sind, und ermöglicht so die Anpassung der Altregelungen an die neue Rechtslage.

Eine Anpassung ist allerdings nur unter den folgenden zwei Bedingungen zulässig:

1.

Wesentliche Änderung