Abtretung

Autor: Stephan Schröder

Die Frage nach einer Abtretung der unfallbedingten Ersatzansprüche stellt sich auch über die bereits aufgeführten Fälle der Ankaufsfinanzierung und des Leasingvertrags hinaus, siehe Teil 3.1.8.10. Hat der Mandant bereits zuvor die Reparaturwerkstatt aufgesucht oder einen Mietwagen genommen, besteht die Möglichkeit, dass auch die betreffenden Firmen sich zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche die Schadensersatzansprüche haben abtreten lassen. Auch hierdurch wird nach dem allgemeinen Grundsatz das Recht des Sicherungszedenten, die Ansprüche weiter geltend zu machen, nicht berührt; auch hier muss er jedoch Zahlung an den Sicherungszessionar verlangen. Bei Klärung dieser Frage ist darauf zu achten, ob die Ansprüche allgemein oder nur bis zur Höhe des entsprechenden anteiligen Schadensersatzanspruchs vorgenommen worden sind. Ferner ist unter dieser Voraussetzung auch eine Finanzierung des Unfallschadens ohne Klärung des Vorrangs nicht möglich, da die Kreditbedingungen regelmäßig die Zusicherung des Mandanten/Antragstellers verlangen, dass die unfallbedingten Ersatzansprüche nicht bereits anderweitig abgetreten sind.