Anrechenbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs

Autor: Stephan Schröder

Das ausgezahlte Schmerzensgeld ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Ebenfalls findet eine Anrechnung auf Arbeitslosengeld nicht statt (BSG, Urt. v. 20.02.1991 - 11 RAR 109/89).

Dagegen unterliegt das Schmerzensgeld nicht den Einschränkungen des § 36 InsO (unpfändbare Gegenstände) und gehört somit zur Insolvenzmasse (BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65).