Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs durch Erben

Autor: Stephan Schröder

Der Schmerzensgeldanspruch ist vererblich, pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO), verpfändbar und übertragbar (BGH, Urt. v. 06.12.1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783). Es stellt sich aber die Frage, ob und in ggf. welchem Umfang ein Schmerzensgeldanspruch zu bemessen ist, wenn der Geschädigte noch an der Unfallstelle verstirbt.

Die bisherige Rechtsprechung hatte sich immer nur mit Fällen zu befassen, in denen der Verletzte zumindest einige Zeit überlebt hatte. Neben der Schwere der Verletzung war dabei vor allem auch die Dauer dieser Überlebenszeit bestimmend. In der Rechtsprechung sind für

schwerste Verletzungen und eine Überlebenszeit 7 Minuten ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zugesprochen worden (OLG Rostock, Beschl. v. 23.04.1999 - 1 W 86/98, OLGR 2000, 67)

und bei 19 Monaten bzw. zwei Jahren Schmerzensgeldbeträge von 17.500 Euro bzw. 25.000 Euro zugesprochen worden,

in einer Entscheidung des LG Trier bei einer Überlebenszeit von 2 3/4 Jahren ein Betrag von 200.000 Euro (LG Trier, Urt. v. 20.07.2005 - 5 O 61/04).

Bei drei Stunden seit dem Unfall, bei dem die Verletzte an ihren Verletzungen verstarb, wurde auf einen Betrag von 4.000 Euro erkannt (LG Limburg a.d. Lahn, Urt. v. 16.05.2007 - 2 O 368/06, SP 2007, 389).