Anspruchs- und Bemessungsgrundlagen für das Schmerzensgeld

Autor: Stephan Schröder

Der Schmerzensgeldanspruch war früher in das Recht der unerlaubten Handlung eingegliedert; er setzte Verschulden voraus. So kam es oft zu unbilligen Ergebnissen: Opfer schwerer Verkehrsunfälle bekamen keinen Ausgleich ihres immateriellen Schadens, wenn dem Schädiger ein Verschulden nicht nachgewiesen werden konnte. Dies hat sich grundlegend geändert. Seit dem 01.08.2002 ist ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Gefährdungshaftung (und im Übrigen auch bei vertraglichen Ansprüchen) gegeben.

Der Schmerzensgeldanspruch ist jetzt im Bereich des allgemeinen Schuldrechts angesiedelt (§ 253 BGB); für den der Gefährdungshaftung findet sich die Anspruchsgrundlage in § 11 StVG.

Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Eintritt einer Voraussetzung abhängig. Das ist die Verletzung eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter, wobei für den Bereich des Verkehrsschadens nur die Verletzung des Körpers und der Gesundheit Bedeutung haben.