Schadensbeleg für den immateriellen Schaden

Autor: Stephan Schröder

Wie der materielle Schaden muss auch der immaterielle nachgewiesen werden. Dies geschieht durch Einholung eines Gutachtens bzw. Attests des jeweils behandelnden Arztes oder seiner Behandlungsdokumentation. Der Auftrag wird in der Regulierungspraxis auf Ersuchen des Geschädigten vom Haftpflichtversicherer erteilt. Diese Verfahrensweise hat zwei Vorteile: In den von den Versicherungen veranlassten Formulargutachten sind sämtliche zur Beurteilung des Schmerzensgeldanspruchs erforderlichen Faktoren aufgeführt; die Kosten für die Erstellung des Gutachtens selbst werden von den Versicherern bezahlt. Demgegenüber reichen die von den Ärzten freihändig verfassten Bescheinigungen regelmäßig nicht aus, soweit es sich nicht um geringfügige Verletzungen ohne Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und insbesondere auch ohne Dauerschaden handelt.