Spätfolgen der Verletzung

Autor: Stephan Schröder

Wenn im Grundsatz die Bezifferung des Schmerzensgeldanspruchs frühestens dann erfolgen soll, wenn die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist, bedeutet dies aber nicht zugleich, dass damit keine Auswirkungen mehr für die Zukunft bestehen. Möglich ist einmal, dass sich die Folgen der Verletzung weiterhin auswirken (Dauerschaden), darüber hinaus aber auch, dass scheinbar abgeklungene Folgen später erneut auftreten, oder aber auch, dass sich ein anscheinend verfestigter Dauerschaden später noch verschlechtert. Alles lässt sich unter dem Begriff der Spätfolgen zusammenfassen, deren Problematik sich für den regulierenden Anwalt aus der Voraussehbarkeit ergibt. Dazu kommen wiederum drei unterschiedliche Sachkonstellationen in Betracht, als

Spätfolgen als sicher zu erwarten sind;

Spätfolgen nur möglicherweise eintreten können;

Spätfolgen im Regulierungszeitpunkt nicht vorauszusehen waren.

Die sich bei der Regulierung hierzu ergebenden rechtlichen Aspekte haben sich seit einer Entscheidung des BGH vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urt. v. 10.07.2018 - VI ZR 259/15, VersR 2018, 1462 auf insgesamt vier erweitert, nämlich

die Einheitlichkeit des Anspruchs;

die Feststellungsklage;

die offene Teilklage;

der Vorbehalt beim Abfindungsvergleich.