Autor: Chirstian Sitter |
Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr. Nach Nr. 2300 VV liegt diese zwischen 0,5 und 2,5. Die Mittelgebühr liegt demnach bei 1,5. Allerdings ist an genannter Stelle noch bestimmt:
"Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
Die 1,3-Gebühr ist mithin der sogenannte "Schwellenwert".
Die Kriterien, mit denen dieser Rahmen ausgefüllt wird, sind in § 14 RVG genannt, und zwar
der Umfang der Tätigkeit, |
die Schwierigkeit der Tätigkeit, |
die Bedeutung der Angelegenheit, |
die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, |
das Haftungsrisiko des Anwalts. |
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