Überdurchschnittliche Schwierigkeit

Autor: Chirstian Sitter

Wenn die Regulierung eines Verkehrsschadens - wie bereits zuvor dargestellt - in der Palette der insgesamt möglichen anwaltlichen Tätigkeiten hinsichtlich des Merkmals Schwierigkeit nur einen durchschnittlichen Platz einnimmt, folgt hieraus, dass eine überdurchschnittliche Schwierigkeit nur dann vorliegen kann, wenn im Einzelfall zusätzliche Kriterien vorliegen. Dies können sein:

KettenunfälleSind an einem Unfall mehr als zwei Fahrzeuge beteiligt, spricht man von einem Ketten- oder Serienunfall. Hier bietet zunächst die Feststellung und Bewertung der einzelnen Haftungsursachen eine besondere Schwierigkeit, nachdem ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Anspruchsstellers selbst nicht außer Betracht gelassen werden kann. Auch bei Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Haftung der übrigen Unfallbeteiligten sind die damit verbundenen Fragen des Gesamtschuldnerausgleichs besonders kompliziert. Diese Konstellation schließt ohnehin den streitigen Haftungsgrund ein; wegen der weiter hinzutretenden, eben genannten Komponenten wird in solchen Fällen eine Gebühr von 2,0, wenn nicht gar 2,5, angemessen sein.