Bemessung im Einzelfall

Autor: Chirstian Sitter

Im konkreten Regulierungsfall ist zur Bemessung der Geschäftsgebühr nach folgendem Schema vorzugehen:

Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr, welche 1,5 beträgt. Das gilt deswegen, weil die Regulierung eines Verkehrsschadens in ihrer Gänze als durchschnittliche Angelegenheit anzusehen ist, wie das ebenfalls bereits zuvor ausgeführt wurde. Hieran kann nach der bereits vorstehend wiedergegebenen Begründung des Gesetzgebers kein Zweifel verbleiben. Dort heißt es nämlich insoweit:

"In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen."

Darauf aufbauend ist der konkrete Regulierungsfall nach den Bewertungskriterien des § 14 RVG einzustufen. Das dort gefundene Ergebnis ist dann in einem weiteren Schritt darauf zu überprüfen, ob es sich danach um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit i.S.d. Zusatzes des VV handelt. Trifft keine der beiden genannten Voraussetzungen zu, ermäßigt sich die Mittelgebühr auf 1,3; andernfalls verbleibt es bei dem zuvor ermittelten Gebührensatz.

Zu diesem allgemein gültigen Schema kommt für den Bereich der Verkehrsschadensregulierung noch hinzu, dass die übrigen Bewertungskriterien des § 14 RVG hier nur selten eine Wirkung entfalten. Die Prüfung wird sich also auf die Kriterien Umfang und Schwierigkeit beschränken können.

Die hieran anschließende und letztlich entscheidende Frage lautet dahin,.